Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Biofungi GmbH, Schachenstrasse 76, CH-8906 Bonstetten
eingetragen im Handelsregister des Handelsregisteramtes des
Kantons Zürich unter CH-020.4.024.928-2 sowie der Firma
Biofungi, Neudenauerstrasse 8, 74842 Billigheim, eingetragen
in 74842 Billigheim.
1. Anwendungsbereich.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB")
gelten nur für Verträge der Biofungi GmbH und Biofungi
(BIOFUNGI) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ("Kunde").
1.2. Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB von
BIOFUNGI sind diese AGB auch zukünftigen Verträgen
zwischen BIOFUNGI und dem Kunden über die Lieferung von
Waren zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung
bedürfte.
2. Ausschließlichkeit.
Das Vertragsverhältnis zwischen BIOFUNGI und dem Kunden
richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der
Waren an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden
wird ausdrücklich widersprochen. BIOFUNGI ist nicht bereit,
Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn BIOFUNGI
Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden
Hinweis erbringt.
3. Vertragserklärungen.
3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt,
stellen Angebote BIOFUNGI s nur Aufforderungen an den Kunden
dar, BIOFUNGI verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten
("invitatio ad offerendum"). BIOFUNGI ist berechtigt,
Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden.
Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen
als solche noch keine Vertragsannahme durch BIOFUNGI dar.
3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzt BIOFUNGI
die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall
vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung
einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe
der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen.
Im übrigen gilt § 321 BGB.
3.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen BIOFUNGI und dem Kunden
getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
3.4. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten
ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung
getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung
der Vereinbarung durch die Geschäftsführung BIOFUNGI
s vertrauen.
4. Leistungen.
4.1 Hat BIOFUNGI für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft
getätigt und wird BIOFUNGI vom Vorlieferanten nicht oder
nicht vertragsgemäß beliefert, steht BIOFUNGI innerhalb
von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. BIOFUNGI ist verpflichtet,
den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
der Ware zu informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts
etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich
zurück zu erstatten.
4.2. BIOFUNGI ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu
Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung
sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt
jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte
oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf
den Rest des Vertrages.
5. Termine.
5.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich
verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen.
Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere
Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder
bei Eintritt sonstiger von BIOFUNGI nicht zu vertretender Umstände,
wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration
und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch
die öffentlichen Hand verursacht werden. Ein Vertretenmüssen
BIOFUNGI s nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb
anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse
im Verzug befindet.
5.2. Sofern der Kunde oder BIOFUNGI von Ereignissen nach Abs.
1 Kenntnis erhält, wird er den Vertragspartner hierüber
unverzüglich informieren.
5.3. Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen
verspätete Leistungserbringung durch BIOFUNGI berechtigt
den Kunden erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist
zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert,
werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
6. Gefahrtragung.
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und
Gefahr des Kunden versandt. Befolgt BIOFUNGI vom Kunden erteilte
Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit
auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7. Sollbeschaffenheit der Waren.
Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt
es sich hierbei nicht um garantierte Eigenschaften. Auch beim
Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück,
um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen.
Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften
des Musters nicht garantiert.
8. Rügeobliegenheit.
8.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden
zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger
untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der
Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist
jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren
Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können
nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel
nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden.
Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
8.2. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert
er diese weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.
9. Gewährleistung.
9.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den
Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken,
leistet BIOFUNGI zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Minderung
des vereinbarten Kaufpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung
ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt
oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet
BIOFUNGI nur in demselben Umfang Gewähr wie für die
ursprüngliche Lieferung.
9.2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche
beträgt zwölf Monate, soweit BIOFUNGI kein Vorsatz
zur Last fällt.
10. Haftung.
10.1 Die Haftung von BIOFUNGI ist grundsätzlich auf Schäden
beschränkt, die BIOFUNGI oder ihre Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BIOFUNGI
nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung
des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
10.2 Haftet BIOFUNGI wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen,
ist die Haftung von BIOFUNGI der Höhe nach beschränkt
auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen
Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei
Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt
nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
10.3 Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen
kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in
Abs. 1 und 2 unberührt.
11. Zahlungen.
11.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager BIOFUNGI einschließlich
Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
11.2. BIOFUNGI ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten,
Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die
nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiterzubelasten.
Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und
dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.
11.3. Ändern sich bis zur Abwicklung des Liefervertrages
die für BIOFUNGI geltenden Tariflöhne oder die Rohmaterialpreise,
so behält sich BIOFUNGI vor, die Preise entsprechend zu
berichtigen, wenn die Lieferung später als 2 Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll.
12. Zahlungsmodalitäten.
12.1. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche BIOFUNGIs sofort
und ohne Abzug zu erfüllen.
12.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht
dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung
nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche zu.
12.3. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur
aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber
angenommen.
13. Fälligkeitszins.
Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind
ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5% zu verzinsen.
14. Zahlungsverzug.
Neben den gesetzlichen Rechten steht BIOFUNGI im Falle eines
Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl
weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder
zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig
zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände
bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft
des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.
15. Eigentumsvorbehalt.
15.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises Eigentum von BIOFUNGI. Darüber hinaus behält
sich BIOFUNGI das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen
Forderungen ("gegenwärtige Forderungen") sowie
aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der
gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
entstehender Forderungen BIOFUNGIs gegen den Kunden ("Gesamtforderung")
vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere
Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer
tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen
an den Verkäufer ab.
15.2. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten
Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten
oder weiterzuveräußern:
15.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BIOFUNGI nicht
gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt,
wird BIOFUNGI Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der
Weise, dass die nicht BIOFUNGI gehörenden Sachen als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf BIOFUNGI
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für
die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
15.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab,
und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.
BIOFUNGI nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum BIOFUNGIs, beschränkt sich
die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Miteigentums BIOFUNGIs entspricht.
Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende
Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte,
nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung
nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kunde ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis BIOFUNGIs,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
BIOFUNGI verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung
nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann BIOFUNGI
jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
15.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige
Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Kunde BIOFUNGI unverzüglich unter Übergabe
der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BIOFUNGI die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der
Kunde für den BIOFUNGI entstandenen Ausfall.
15.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung
eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung
und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
15.2.5. BIOFUNGI ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten
nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert
über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.
Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert,
bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung
der Vorbehaltware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum
des Verkäufers ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
15.3. BIOFUNGIist bei Verträgen, bei denen die gelieferte
Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von
dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware
geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für
die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und
ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt
worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug
auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer
eine andere Gesamtforderung (Ziffer 15.1.) nicht vertragsgemäß
erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist
zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung
auf mehr als € 500,00 beläuft.
16. Erfüllungsort.
Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen
ist Zürich / Billigheim.
17. Anwendbares Recht.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer
und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts maßgeblich.
18. Gerichtsstand.
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
BIOFUNGI und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Heidelberg oder nach Wahl von BIOFUNGI ein allgemeiner
oder besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen
Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches
gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus
dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt
einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 1. Juni 2006